| § 1 |
Name und Sitz |
| |
- Der Verein führt den Namen "Förderverein
der Eiche-Schule Ober-Ramstadt"
und hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt.
- Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
|
| |
|
| § 2 |
Zweck des Vereins |
| |
- Zweck des Vereins ist die Förderung des
Unterrichts und der Erziehungsarbeit der Eiche-Schule über
die Verpflichtung des Schulträgers hinaus durch
- Bereitstellung von Geld- und Sachspenden
- Förderung
einzelner Unterrichtsvorhaben, insbesondere innovativer Projekte
- Unterstützung bedürftiger Schüler
bei besonderen Schulveranstaltungen.
- Weiter ist der Zweck des Fördervereins,
in enger Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat und der
Schulleitung, die Anliegen der Eiche-Schule in der Öffentlichkeit
zu unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer
begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Zuwendungen, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
| |
|
| § 3 |
Geschäftsjahr |
| |
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. (1.8.
- 31.7.) |
| |
|
| § 4 |
Mitgliedschaft |
| |
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden
Mitgliedern
- Ordentliche Mitglieder können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
der Schüler und Schülerinnen der Eiche-Schule werden.
- Fördernde
Mitglieder können alle anderen natürlichen oder juristischen
Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben.
- Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Beitrages wird von jedem Mitglied bei der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung freiwillig selbst festgelegt. Er darf jedoch den von
der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreiten.
- Die Mitgliedschaft endet
- für ordentliche Mitglieder automatisch
dann, wenn sie kein Kind mehr an der Eiche-Schule haben.
- für alle Mitglieder nach schriftlicher
Austrittserklärung zum Ende des Schuljahres.
|
| |
|
| § 5 |
Organe des Vereins |
| |
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Kassenprüfer
|
| |
|
| § 6 |
Der Vorstand |
| |
1. a) Der Vorstand des Vereins besteht aus Vertretern, die von
der
Mitgliederversammlung zu wählen
sind, und zwar
-
dem oder der Vorsitzenden
- dessen bzw. deren Stellvertreter / Stellvertreterin
- einem Kassenwart / einer Kassenwartin
b) Dem Vorstand gehören Kraft ihres Amtes weiterhin an
- ein Vertreter / eine Vertreterin der Gesamtkonferenz
- ein Vertreter / eine Vertreterin des Schulelternbeirats
|
| |
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter immer der/die
Vorsitzende oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin.
- Der Vorstand nach §6(1)a wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für
den Rest der Amtszeit in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Eine Abwahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Vorstandsitzung wird von dem / der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von dem Stellvertreter / der Stellvertreterin unter Mitteilung der
Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlußfähigkeit
besteht bei der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
- Die beschafften Gegenstände können der Eiche-Schule
als Dauerleihgabe zur Nutzung und Wartung überlassen werden.
Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
|
| |
|
| § 7 |
Die Mitgliederversammlung |
| |
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Schuljahr
einen Rechenschaftsbericht vor.
- Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen schriftlich
vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse,
durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll,
bedürfen jedoch einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe
des Zweckes und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß ferner Ort und
Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder und die
Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung
der Versammlung enthalten.
|
| |
|
| § 8 |
Die Kassenprüfer |
| |
Die Kassenprüfer werden jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung
statt. |
| |
|
| § 10 |
Auflösung des Vereins |
| |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen
und ist nur mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder möglich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen
des Vereins an den Schulträger der Eiche-Schule, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2
dieser Satzung zu verwenden hat. |
| |
|
| |
Ober-Ramstadt, den 27. Juni 1996 |
| |
|